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Mindestlohn und seine Auflagen

Gesetzlicher Mindestlohn ab dem 01.01.2018

02.05.2018 | Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 01.01.2018 8,84 € je Stunde. Demnach ist - und das hat sehr starke Auswirkungen - der Branchentarifvertrag zum 31.12.2017 ausgelaufen.

Sollten Sie jedoch einen Arbeitnehmer beschäftigen, der über das Jahresende 2017 hinaus auch in 2018 beschäftigt ist, sind die wesentlichen essenziellen Grundlagen des Arbeitsvertrages 2017 auch für 2018 mit zu berücksichtigen. Eine neue Anpassung des Mindestlohns wird zum 01.01.2019 aller Voraussicht nach erfolgen.

In früheren Jahren war es nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz nicht möglich, gewährte Sachbezüge wie Kost und Logis auf den Lohn anzurechnen, deshalb wurden getrennte Arbeits- und Mietverträge abgeschlossen.

Ab 2018 ist eine Anrechnung von Kost und Logis auf den Arbeitslohn wieder möglich. Es ist jedoch dabei zu beachten, dass bei Abzug der Kost und Logis vom Nettolohn die Pfändungsfreigrenze in Höhe von 1.139,99 € nicht unterschritten wird. Deshalb empfehlen wir, weiterhin getrennte Verträge abzuschließen, um dieses besagte Problem zu umgehen.

Bis Ende 2018 gilt bei kurzfristig Beschäftigten weiterhin die Regelung der 70 Arbeitstage oder der dreimonatigen Beschäftigung. Ab 2019, das heißt zum 01.01.2019, greift wieder die alte Regelung der 50 Tage bzw. zwei Monate.

Die Aufzeichnungspflicht ist im Mindestlohngesetz nicht geregelt, sodass hiervon unabhängig hierfür weiterhin das Arbeitszeitgesetz Gültigkeit hat. Dieses Arbeitszeitgesetz umfasst Aussagen zu den werktäglichen Arbeitszeiten, die bei höchstens acht Stunden liegen. Eine Verlängerung dieser Arbeitszeiten auf zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen ein Ausgleich auf eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden erfolgt.

Dezidiert wird jedoch im Mindestlohngesetz darauf hingewiesen, dass bei geringfügig beschäf-tigten Arbeitnehmern (Minijob und kurzfristig Beschäftigte) eine Aufzeichnungspflicht ebenso weiterhin besteht, wie für Arbeitnehmer in Branchen, die im Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz genannt sind. Hierzu zählen zwar Unternehmen der Forstwirtschaft, jedoch nicht der Landwirtschaft und somit auch nicht des Gemüsebaus.

Wir bitten Sie, diese Neuerungen bei der Beschäftigung von Fremdarbeitskräften zu beachten. Im Übrigen dürfen wir Ihnen abschließend mitteilen, dass auch keine Aufzeichnungspflicht mehr für mitarbeitende, von Ihnen Angehörige besteht. Sollten Sie jedoch Aufzeichnungen für oben genannte Personenkreise machen, sind diese innerhalb einer Frist von spätestens sieben Tagen zu erledigen und für zwei Jahre aufzubewahren.

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