Ein neuer Stall wird gebaut
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Novelle der TA Luft – Gefahr für die Tierhaltung in Bayern

Stellungnahme der Präsidentenkonferenz im Bayerischen Bauernverband

14.12.2020 | Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung haben sich zur Novellierung der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) nach langen Diskussionen auf einen Entwurf geeinigt.

Die TA Luft legt Anforderungen im Hinblick auf die Luftreinhaltung für Betriebe fest von denen Emissionen ausgehen. Diese Neufassung der TA Luft soll am 16. Dezember 2020 im Bundeskabinett beschlossen werden und dann dem Bundesrat zugeleitet werden.

Die in der Novelle vorgesehenen Regelungen werden dazu führen, dass sich der Strukturwandel in der Tierhaltung in Deutschland noch weiter beschleunigt. Aus Sicht des Bayerischen Bauernverbandes sind die derzeitig im Entwurfsstand vorliegenden Regelungen entschieden abzulehnen, da diese viele Schweine- und Geflügelhalter in Bayern zur Aufgabe ihrer Tätigkeit zwingen werden.

Die derzeit vorgesehenen Regelungen für die Landwirtschaft nehmen einseitig den Punkt der Luftreinhaltung in den Fokus, ohne dass hier eine sachgerechte Abwägung mit dem Tierwohl vorgenommen wird.

Der Entwurf der Novelle sieht derzeit vor, dass neue Ställe einen Mindestabstand von 100 m zur zusammenhängenden Wohnbebauung sowie von 150 m zu stickstoffempfindlichen Pflanzen und Ökosystemen einhalten müssen, wobei der Entwurf keine Angaben dazu enthält, in welchem Umfang diese stickstoffempfindlichen Pflanzen und Ökosysteme vorhanden sein müssen, damit ein entsprechender Abstand eingehalten wird.

Des Weiteren ist im Entwurf vorgesehen, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) für alle Anlagen bundesweit zum Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsemissionen festgelegt wird. Auch dies ist aus bayerischer Sicht abzulehnen. In Bayern werden eigenständige Regelungen zum Schutz vor Geruchsimmissionen angewandt, die sich bewährt haben.
Die Neuregelung der TA Luft sieht nunmehr auch für sogenannte G-Anlagen nach der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung, also größere Ställe für beispielsweise 2.000 Mastplätze für Schweine, 750 Sauenplätze und ab 40.000 Plätzen für Geflügel, eine Abluftreinigungseinrichtung bei Neubauten zwingend vor. Bei den vorhandenen Ställen dieser Kategorie ist eine Übergangsfrist zur Nachrüstung von Abluftreinigungseinrichtungen von fünf Jahren vorgesehen.

Andere Emissionsminderungsmaßnahmen als eine Abluftreinigungseinrichtung werden von den Verantwortlichen für die TA Luft nicht als geeignete Techniken anerkannt, obwohl sie in den europäischen Merkblättern zur besten verfügbaren Technik ausdrücklich aufgenommen sind. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ausschließlich eine aufwendige Abluftreinigungseinrichtung als geeignete Maßnahme vorgesehen wird und nicht auch die anderen in den europäischen Merkblät-tern genannten verfügbaren Techniken in der TA Luft als zulässige Emissionsminderungsmaßnahmen festgelegt werden.

Bei den Neubauten von kleineren Stallanlagen, sogenannten V-Anlagen nach der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung, werden zwar nicht zwingend Abluftreinigungseinrichtungen gefordert, aber es sind gleich wirksame Emissionsminderungsmaßnahmen vorzunehmen.
Von diesen Emissionsminderungsmaßnahmen wird verlangt, dass eine 40 %ige Verringerung der Ammoniakemission eintritt. Dabei handelt es sich um Maßnahmen wie die Gülleansäuerung bzw. Güllekühlung.

Auch wenn man berücksichtigt, dass für diese kleineren Bestandsanlagen eine Übergangsfrist von acht Jahren vorgesehen ist bis die Emissionsminderungsmaßnahmen eingesetzt werden müssen, werden diese Vorgaben dazu führen, dass zahlreiche Landwirte in Bayern die Tierhaltung aufgeben, da die entsprechend komplexen und teuren Techniken zur Emissionsminderung für die Betriebe - vor allem in der derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen Situation - nicht finanzierbar sind.

Zwar ist im Entwurf der TA Luft auch vorgesehen, dass tierwohlgerechte Haltungsverfahren in den Genehmigungsverfahren stärker berücksichtigt werden sollen. Allerdings müssen die Betriebe in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde die Emissionen soweit wie möglich senken. Unklar bleibt, wie die Anforderungen der TA Luft mit den Notwendigkeiten einer artgerechten Tierhaltung abgewogen werden sollen, wenn durch letztere höhere Emissionen entstehen. Es fehlen genaue Regelungen dazu, welche Anforderungen für Ställe gelten sollen, die die Belange des Tierwohls und der Luftreinhaltung miteinander vereinbaren können.

Zudem sind aber nicht nur Änderungen beim bisherigen Entwurf der neu zu fassenden TA Luft erforderlich, sondern auch solche im Baurecht und im Immissionsschutzrecht, damit auch weiterhin Tierhaltung in Deutschland ihren Platz hat und nicht die Entwicklung der Betriebe verhindert wird. Gerade auch Umbaumaßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls an bestehenden Stallanlagen dürfen nicht an überzogenen Anforderungen im Immissionsschutzrecht scheitern.

Die Präsidentenkonferenz des Bayerischen Bauernverbandes fordert daher die Verantwortlichen zu umfassenden Korrekturen am bisherigen Entwurfsstand der TA Luft sowie zu Änderungen im Bau- und Immissionsschutzrecht auf, um sicherzustellen, dass auch weiterhin der Fortbestand und die Entwicklung der tierhaltenden Betriebe, gerade unter dem Gesichtspunkt der Versorgung der Bevölkerung, sichergestellt ist.

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